§ 28   Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene Zwecke

(1) Das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener  Daten  oder
ihre  Nutzung  als  Mittel  für  die  Erfüllung  eigener Geschäftszwecke ist
zulässig

    1.  im  Rahmen  der  Zweckbestimmung  eines  Vertragsverhältnisses  oder
    vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen,

    2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle
    erforderlich  ist  und  kein  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß das
    schutzwürdige  Interesse  des   Betroffenen   an   dem   Ausschluß   der
    Verarbeitung oder Nutzung überwiegt,

    3. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen  Quellen  entnommen  werden
    können  oder  die  speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei
    denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an  dem  Ausschluß
    der Verarbeitung oder Nutzung offensichtlich überwiegt,

    4. wenn  es  im  Interesse  der  speichernden  Stelle  zur  Durchführung
    wissenschaftlicher  Forschung  erforderlich  ist,  das wissenschaftliche
    Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse  des
    Betroffenen  an  dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und
    der  Zweck  der  Forschung  auf  andere  Weise  nicht   oder   nur   mit
    unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

Die Daten müssen nach Treu und Glauben und  auf  rechtmäßige  Weise  erhoben
werden.

(2) Die Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig

    1.

        a) soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten  oder
        öffentlicher Interessen erforderlich ist oder

        b) wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte Daten über
        Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf

            - eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen  zu  dieser
            Personengruppe,
            - Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
            - Namen,
            - Titel,
            - akademische Grade,
            - Anschrift,
            - Geburtsjahr beschränken und

        kein  Grund  zu  der  Annahme  besteht,  daß  der   Betroffene   ein
        schutzwürdiges  Interesse  an dem Ausschluß der Übermittlung hat. In
        den Fällen des Buchstabens b kann im allgemeinen  davon  ausgegangen
        werden,   daß   dieses   Interesse   besteht,  wenn  im  Rahmen  der
        Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses  oder  vertragsähnlichen
        Vertrauensverhältnisses   gespeicherte   Daten   übermittelt  werden
        sollen, die sich

            - auf gesundheitliche Verhältnisse,
            - auf strafbare Handlungen,
            - auf Ordnungswidrigkeiten,
            - auf religiöse oder politische Anschauungen sowie
            - bei  Übermittlung durch den  Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche
              Rechtsverhältnisse

    beziehen, oder

    2. wenn es im Interesse  einer  Forschungseinrichtung  zur  Durchführung
    wissenschaftlicher  Forschung  erforderlich  ist,  das wissenschaftliche
    Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse  des
    Betroffenen  an  dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und
    der  Zweck  der  Forschung  auf  andere  Weise  nicht   oder   nur   mit
    unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(3) Widerspricht der Betroffene bei der speichernden Stelle der Nutzung oder
Übermittlung  seiner  Daten  für  Zwecke  der  Werbung  oder der Markt- oder
Meinungsforschung, ist eine  Nutzung  oder  Übermittlung  für  diese  Zwecke
unzulässig.  Widerspricht  der  Betroffene  beim Empfänger der nach Absatz 2
übermittelten Daten der Verarbeitung oder Nutzung  für  Zwecke  der  Werbung
oder  der  Markt-  oder  Meinungsforschung,  hat  dieser die Daten für diese
Zwecke zu sperren.

(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten  für  den  Zweck  verarbeiten
oder   nutzen,   zu  dessen  Erfüllung  sie  ihm  übermittelt  werden.  Eine
Verarbeitung  oder  Nutzung  für   andere   Zwecke   ist   nur   unter   den
Voraussetzungen  der  Absätze 1 und 2 zulässig. Die übermittelnde Stelle hat
den Empfänger darauf hinzuweisen.



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