§ 28 Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene Zwecke
(1) Das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder
ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist
zulässig
1. im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt,
3. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden
können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei
denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß
der Verarbeitung oder Nutzung offensichtlich überwiegt,
4. wenn es im Interesse der speichernden Stelle zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und
der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Die Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise erhoben
werden.
(2) Die Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig
1.
a) soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
öffentlicher Interessen erforderlich ist oder
b) wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte Daten über
Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf
- eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
Personengruppe,
- Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
- Namen,
- Titel,
- akademische Grade,
- Anschrift,
- Geburtsjahr beschränken und
kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. In
den Fällen des Buchstabens b kann im allgemeinen davon ausgegangen
werden, daß dieses Interesse besteht, wenn im Rahmen der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten übermittelt werden
sollen, die sich
- auf gesundheitliche Verhältnisse,
- auf strafbare Handlungen,
- auf Ordnungswidrigkeiten,
- auf religiöse oder politische Anschauungen sowie
- bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche
Rechtsverhältnisse
beziehen, oder
2. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und
der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Widerspricht der Betroffene bei der speichernden Stelle der Nutzung oder
Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke
unzulässig. Widerspricht der Betroffene beim Empfänger der nach Absatz 2
übermittelten Daten der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung
oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese
Zwecke zu sperren.
(4) Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten
oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine
Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den
Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulässig. Die übermittelnde Stelle hat
den Empfänger darauf hinzuweisen.
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